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Die 5 Pflegegesetze

Übersicht Pflegegesetze & Pflegeverordnungen

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Die Pflege eines Menschen ist sowohl für Pflegebedürftige selbst als auch für Angehörige sowie Pflegekräfte eine immense Herausforderung. Mit Hilfe von Pflegegesetzen und Pflegeverordnungen soll die Situation so hergestellt werden, dass sie gut zu meistern ist.

Folgende Pflegegesetze und Pflegeverordnungen wurden durch das Bundesgesundheitsministerium in die Welt gerufen:

1. das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
2. das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
3. die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
4. das 1.Pflegestärkegesetz
5. die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung

1. Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Zum 30. Oktober 2012 bzw. zum 1. Januar 2013 trat das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (kurz: PNG) in Kraft.
Das PNG sieht vor allem eine Erhöhung der Leistungen für Demenzkranke in der ambulanten Versorgung vor. Außerdem erfolgte eine Ausweitung der Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. So wurden Betreuungsleistungen eingeführt die Möglichkeit schaffen, Zeitkontingente neben den verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen zu vereinbaren. Mit der Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes wird außerdem erstmals die freiwillige private Vorsorge auch staatlich gefördert, wodurch die Bürger eine Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit erhalten.

2. Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Bereits am 1. Juli 2008 trat das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft.
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erfolgte eine schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, stationärer Leistungen sowie des Pflegegeldes. Weiterhin wurden deutliche Verbesserungen bei den Leistungen für ambulante und stationäre Betreuung demenzkranker Menschen eingeführt. Zusätzlich werden nun alle 3 Jahre die Leistungen der Pflegeversicherung geprüft und den Preisentwicklungen der Zukunft entsprechend angepasst.

3. Die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung

Durch die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (kurz: PflvDV), die zum 4. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird es möglich, eine staatliche geförderte Pflegeversicherung („Pflege-Bahr“) abzuschließen, die mit nur geringen Beiträgen von mindestens 15 € (10 € Eigenanteil, 5 € staatliche Förderung) eine Absicherung im Pflegefall darstellt. Für die „Pflege-Bahr“ besteht dabei so genannter Kontrahierungszwang, weshalb eine Gesundheitsprüfung seitens der Versicherer nicht verlangt werden darf.

4. Das 1.Pflegestärkegesetz

Das 1.Pflegestärkegesetz trat zum 1. Januar 2015 in Kraft und sorgt dafür, dass allen pflegebedürftigen Bewohnern und Bewohnerinnen oder auch Pflegegästen zusätzliche Betreuungsangebote offen stehen. Aus der bisherigen Betreuungssituation von 1:24 wurde eine verbesserte Situation von 1:20 geschaffen. So sind zusätzliche Betreuungskräfte eine Betreuung und Begleitung beim Lesen, Basteln, Spazierengehen oder auch bei Besuchen von kulturellen Veranstaltungen. Ziel ist eine höhere Zuwendung und Wertschätzung für die Pflegebedürftigen und dadurch die aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die zusätzliche Betreuungskräfte übernehmen dabei aber keine pflegerischen Aufgaben.

5. Die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung

Mit der Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung soll geregelt werden, dass Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen sowohl in den Bereichen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, als auch in der Qualitätsentwicklung sowie der Ergebnistransparenz von Qualitätsprüfungen eine stärkere Beteiligung erfahren. Sie erhalten unter anderem das Recht auf Mitwirkung, wenn es um die Erarbeitung sowie Änderung von Richtlinien geht, die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen ausgehen. Auch bei Vereinbarungen der in der Pflegeversicherung vorhandenen Selbstverwaltungspartner dürfen sie mitwirken. Dadurch sollen sachgerechtere Lösungen geschaffen werden. Im Pflegeneuausrichtungsgesetz (kurz: PNG) sind die Mitwirkungsrechte verankert, durch die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung sollen sie konkret umgesetzt werden. Damit erhalten Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen sowohl ein Anwesenheits- als auch ein Mitberatungsrecht. Die Verordnung hält weiterhin fest, welche Organisation beteiligt werden müssen.

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