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Elternunterhalt

Elternunterhalt – die wechselseitige Unterhaltspflicht

Wie jeder weiß, müssen Eltern für ihre Kinder bis zum 27. Lebensjahr oder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung Unterhalt zahlen. Andersherum sind auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Spätestens, wenn man überraschend eine Auskunftsaufforderung des Sozialamtes erhält, wird das Thema im eigenen Leben akut. Die wechselseitige Unterhaltspflicht gilt unabhängig davon, ob Kinder Kontakt zur Restfamilie haben oder nicht. Ein schlechtes Verhältnis zu den Eltern stellt keine Grundlage für eine Ausnahmeregelung dar.

Anspruch auf Elternunterhalt

Wenn die Rente und die Pflegeversicherung der Eltern nicht mehr ausreichen, um deren Pflegekosten zu finanzieren, sind auch die Kinder in die Pflicht zu nehmen. Die finanziellen Belastungen, die eine Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen kann, sind den zuständigen Ämtern nicht zuzumuten, sofern es Angehörige gibt, die zahlungskräftig sind. Die interessante Frage beim Elternunterhalt ist, wer wann zahlen muss und warum. Diese Frage wird immer wichtiger – auch dann, wenn die Kinder seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern pflegen. Ist man bereits Rentner oder arbeitet in Teilzeit, kann das Amt keinen Unterhalt für Eltern einfordern. Finanzielle Rücklagen erscheinen dem Sozialamt jedoch eine geeignete Geldquelle, um die Belastungen für die Staatskasse zu minimieren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rücklagen für den Erhalt einer Immobilie nicht zwecks Unterhalt für Eltern angetastet werden dürfen. Ähnliches wurde für Rücklagen zur Altersvorsorge entscheiden. Wer Jahr für Jahr mindestens fünf Prozent seines Bruttoeinkommens für das Alter spart, darf dafür später nicht bestraft werden.

Elternunterhalt – wer ist wann zahlungspflichtig?

Zuerst ist der jeweilige Ehepartner unterhaltspflichtig. Danach können die Kinder eines Paares in Zahlungspflicht genommen werden. Schwiegersöhne und -töchter eines Pflegebedürftigen müssen nur zahlen, wenn sie mehr verdienen als der zahlungspflichtige Sohn. Ihr Vermögen darf nicht angetastet werden. Enkelkinder dürfen vom Sozialamt gar nicht zu Zahlungen herangezogen werden. Das regelt das Sozialhilferecht. Alle Kinder sind zumindest prinzipiell gleichermaßen unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern. Letzten Endes entscheidet aber die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit darüber, ob jemand zur Unterhaltspflicht herangezogen wird oder nicht. Bei nicht gegebener Leistungsfähigkeit – zum Beispiel wenn eines der zahlungspflichtigen Kinder von Hartz IV-Leistungen lebt – muss ein Kind keinen Unterhalt für Eltern leisten.

Elternunterhalt – Kosten

Als Berechnungsgrundlage für den Elternunterhalt gilt das familiäre Nettoeinkommen. Die festgesetzte Unterhaltshöhe für den Enterunterhalt schließt einen Selbstbehalt ein. Dieser wird nach der „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt. Der Mindestselbstbehalt beträgt seit Januar 2015 bei alleinstehenden Personen 1800 Euro vom Nettoeinkommen, beim Ehepartner 3240 Euro. Neben einem Mindestselbstbehalt werden auch die finanziellen Belastungen der Familie einer Betrachtung unterzogen. Gutverdiener werden gegebenenfalls mit einigen hundert Euro am Unterhalt für ihre Eltern beteiligt. Arbeitnehmer mit einem Durchschnittseinkommen, Geringverdiener, Arbeitslose oder Rentner werden meist nicht zahlungspflichtig.

Die Berechnung jedes Einzelfalls ist komplex. Nehmen wir an, der Sohn einer Pflegebedürftigen verdient monatlich 3.500 Euro netto, seine Frau bringt zusätzlich noch 1.000 Euro netto nach Hause. Von den zusammen 4.500 Euro netto müssen zunächst die familiären Belastungen bestritten werden. Das umfasst die Miete, die abzuzahlenden Kreditraten, alle Versicherungen oder die Rücklagen für die eigene Altersvorsorge. Außerdem sind drei Kinder vorhanden, deren Unterhalt und Ausbildung zu finanzieren ist. Daraus ergibt sich eine Berechnungssumme, die das Einkommen betrifft.

In die Rechnung einbezogen werden aber auch Grundstücke und bewohnte Häuser sowie Geldvermögen. Das Reihenhaus, in dem der Sohn wohnt, darf für den Unterhalt der Eltern nicht belastet werden. Beim Geldvermögen beeinflusst das „Schonvermögen“, wie hoch das Vermögen des Sohnes belastet wird. Als Schonvermögen gelten die fünf Prozent, die der Sohn monatlich in die eigene Altersvorsorge investieren darf. Am Ende bleibt vom Elternunterhalt oft nicht mehr viel übrig. Die eigene Familie muss versorgt sein, bevor man für den Elternunterhalt herangezogen werden kann.

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