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Steuerabgaben

Pflege ist teuer. Die Pflegekosten im Heim sind sehr hoch, und auch die Pflege daheim kostet einiges. Hier erfahren Sie, wie Sie damit steuerlich umgehen und wie der Elternunterhalt geregelt ist.

Was muss ich versteuern?

Stehen einem Pflegebedürftigen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu, so muss er diese nicht versteuern. Er kann das Pflegegeld an Angehörige weiterleiten, wenn sie ihn betreuen. Auch sie müssen keine Steuer abführen. Anders verhält es sich, wenn der Pfleger weder verwandt ist noch ihm nahesteht. In diesem Fall wird das Pflegegeld einkommensteuerpflichtig.

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Pflegekraft und der pflegebedürftigen Person mit Arbeitsvertrag, zahlt die Pflegerin Steuern. Der Pflegebedürftige ist Arbeitgeber und muss das regeln. Kommt die Pflegekraft über einen Pflegedienst oder einer Agentur, muss sich der Pflegebedürftige nicht um die Steuern und Sozialabgaben kümmern. Das übernimmt die Institution.

Was kann ich von der Steuer absetzen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis maximal 20 % absetzbar. Die Höchstsätze sind abhängig vom Arbeitsverhältnis: Beim Minijobber bis zu 510 Euro/Jahr, bei einer sozialversicherungspflichtigen Angestellten in Vollzeit bis zu 4000 Euro/Jahr und bei Dienstleistungen auf Rechnung bis zu 1200 Euro/Jahr. Folgende Posten auf der Rechnung können Sie steuerlich geltend machen: Fahrkosten, verwendete Geräte, Arbeitszeit. Weitere haushaltsnahe Dienstleistungen: Handwerker-Dienstleistungen, Gärtneraufträge, Hausmeisterservice, Begleitung bei Ausflügen, Haushaltshilfe, Einkaufsfahrten u. a.

Absetzbare außergewöhnliche Belastungen sind Kosten für medizinische Versorgung (Arztbesuche, Fahrten, Zuzahlungen für Medikamente usw.), Kosten aufgrund einer Behinderung, Augen-OP.

Alternative: Schwerbehinderte können einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Schwerbehinderung ab 25 % (310 bis 1.420 Euro). Blinde und hilflose Behinderte erhalten den Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro.

Heimunterbringung

Kommt der Pflegebedürftige für seine Heimkosten auf, kann er die Pflegekosten dem Finanzamt melden. Hierbei werden die Erstattungen (Beihilfe und Pflegegeld) und die Haushaltsersparnis (der Betrag, den er durch die Aufgabe seiner Wohnung spart) von den Heimkosten abgezogen. Die Differenz setzt er als außergewöhnliche Belastung von der Steuer ab.

Was können meine Kinder von der Steuer absetzen?

Pflegende Angehörige können den Pflegepauschalbetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr beantragen. Voraussetzung ist, dass sie keine Vergütung – auch kein Pflegegeld – für die Pflege erhalten. Das Pflegegeld wird nur verwaltet zur Deckung der Pflegekosten. Sie erhalten den Pauschbetrag auch, wenn die Eltern unter der Woche im Heim sind und die Kinder sie am Wochenende nach Hause holen. Sind beide Elternteile pflegebedürftig, erhalten die Pfleger den Pauschbetrag zwei Mal. Pflegen mehrere Kinder die Eltern, teilen sie ihn untereinander auf. Sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Pflege höher als der Pauschbetrag, setzt man diese Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Bevor das Finanzamt etwas erstattet, muss die Belastungsgrenze erreicht sein. Bei der Ermittlung der Grenze berücksichtigt das Finanzamt die persönlichen Lebensumstände (Familienstand, Kinder, Einkommen).

Übernahme der Heimkosten

Kann der Pflegebedürftige nicht selber für die Heimkosten aufkommen, haben die Kinder ggf. die Pflicht, Elternunterhalt zu leisten. Den Unterhalt machen sie bei der Steuer geltend, wenn der Pflegebedürftige weniger als 9.378 Euro zur Verfügung hat. Hat er mehr, können sie den Unterhalt nicht absetzen! Ansonsten geben die Kinder die Kosten als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus an. In diesem Fall zieht das Finanzamt die Erstattungen und die Haushaltsersparnis ab einschließlich Rente. Der Restbetrag ist absetzbar.
Beerdigungskosten gehören ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen, sofern sie das geerbte Vermögen übersteigen.

Wann greift der Elternunterhalt?

Als „Kinder“ zählen leibliche Kinder oder Adoptivkinder, Schwiegerkinder gehören nicht dazu. Reicht das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht aus, um das Pflegeheim zu finanzieren, übernimmt das Sozialamt die Heimkosten. Es überprüft, ob die Kinder in der Lage sind, für den Heimaufenthalt und die Pflege aufzukommen. Das Einkommen, die familiären Verhältnisse und das Vermögen nimmt es in Augenschein. Haben die Kinder selber Kinder, haben diese beim Unterhalt immer Vorrang. Wenn die Kinder des Pflegebedürftigen abzüglich des Selbstbehalts zahlungsfähig sind, haben sie die Pflicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Elternunterhalt zu leisten.

 

* Alle Angaben ohne Gewähr, da sich zwischenzeitlich etwas geändert haben kann.

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