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Pflegestufen

Pflegestufen in der Übersicht

pflegestufen

Die Pflegestufe gibt in den Ziffern 0 bis 3 an, in welchem Umfang einem Hilfebedürftigen pflegerische Maßnahmen zustehen. Je höher die Einstufung ist, desto höher sind auch die Leistungen, die der Betroffene erhält. Liegt eine ganz besonders hohe Pflegebedürftigkeit vor, kann auch ein Härtefallantrag gestellt werden.

Wenn ein Antrag auf Pflege bei der Pflegeversicherung gestellt wurde, in dem um zukünftige Pflegeleistungen gebeten wird, kommt zunächst ein Gutachter zum Pflegebedürftigen und stellt fest, welche leistungstechnischen und finanziellen Ansprüche die jeweilige Person hat. Die Aspekte, die dabei vom Gutachter geprüft werden, belaufen sich auf die Grundpflege. Sie umschließt die Ernährung, die Körperpflege und die Mobilität inklusive der Hauswirtschaft.

 

 

Pflegestufe 0

Mit dieser Stufe werden jene Patienten bewertet, die keinen oder nur einen sehr geringen Hilfebedarf bei der Grundpflege haben, im Alltag jedoch auch nicht mehr all ihre wesentlichen Aufgaben alleine verrichten können. In diesem Fall spricht man von „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“, aber noch nicht von einer wesentlichen Pflegebedürftigkeit. Unter diese Stufe fallen häufig Demenzkranke oder Personen mit psychischen Störungen sowie Menschen mit einer geistigen Behinderung. Den Menschen, die in der Stufe 0 sind, werden monatlich 123 Euro Pflegegeld und bis zu weiteren 231 Euro für Pflegesachleistungen zur Verfügung gestellt. In der Pflegestufe 0 erhalten die Patienten erst seit Anfang 2013 überhaupt Unterstützung. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff durchgesetzt. Dieser soll sich jedoch noch weiterentwickeln, unter anderem zu einer noch differenzierteren Aufteilung in fünf verschiedene Pflegestufen.

Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Bei Menschen in der Pflegestufe 1 liegt eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ vor. Die Leistungen dieser Stufe erhält eine Person dann, wenn sie jeden Tag einmal bei mindestens zwei Bereichen aus der Grundpflege sowie mindestens zweimal pro Woche bei der Hauswirtschaft die Hilfe von Pflegepersonal benötigt. Der durchschnittliche Hilfebedarf pro Tag beläuft sich in der Stufe 1 auf 90 Minuten, von denen mindestens 45 Minuten der Grundpflege gewidmet werden müssen. Das Pflegegeld in der Stufe 1 beläuft sich auf 244 Euro pro Monat, für Pflegesachleistungen dürfen zusätzlich bis zu 468 Euro beansprucht werden. Von allen Pflegestufen ist die Stufe 1 die mit Abstand häufigste. Rund 70 Prozent aller Pflegebedürftigen erhalten vom Gutachter diese Einstufung. Dies entspricht mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland.

Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit

Die Pflegestufe 2 der Pflegebedürftigkeit deckt die „Schwerpflegebedürftigkeit“ ab. Sie wird dann erreicht, wenn eine Person mindestens dreimal täglich Hilfe bei der Grundpflege benötigt sowie mehrmals wöchentlich Unterstützung bei der Hauswirtschaft. Von den durchschnittlich drei geleisteten Stunden pro Tag müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die finanziellen Mittel, die zur Pflege eines Patienten in dieser Einstufung zur Verfügung gestellt werden, belaufen sich auf 458 Euro Pflegegeld pro Monat und zusätzlich bis zu 1.144 Euro für Pflegesachleistungen.

Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Die höchste der drei Pflegestufen deckt die Pflegestufe 3, „Schwerstpflegebedürftigkeit“ ab. In diesem Fall ist der Bedarf an Grundpflegeleistungen Tag und Nacht und somit rund um die Uhr extrem hoch. Der Patient braucht also ständig Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität. Ähnlich verhält es sich mit der Hauswirtschaft – auch hierbei braucht die betroffene Person mehrmals wöchentlich erhebliche Hilfe.
Von den durchschnittlich fünf Pflegestunden pro Tag müssen mindestens vier Stunden von der Grundpflege beansprucht werden. Die finanziellen Ansprüche in dieser Stufe belaufen sich auf 728 Euro Pflegegeld pro Monat und zusätzlich bis zu 1.612 Euro im Monat für Pflegesachleistungen.

Härtefallregelung

Bei manchen Menschen geht der Pflegebedarf sogar noch über die Stufe 3 der Pflegebedürftigkeit hinaus. Wenn ein „außergewöhnlich intensiver Pflegebedarf“ vorliegt, bei dem die Person rund um die Uhr und mindestens sechs Stunden täglich, darunter dreimal nachts Unterstützung bei der Grundpflege und ständige Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Aufgaben braucht, kann ein Härtefallantrag gestellt werden. Durch diesen Antrag wird der Anspruch auf die zur Verfügung gestellten Sachleistungen für den Patienten etwas höher. Auch besteht Anspruch auf eine Härtefallregelung, wenn die Grundpflege in der Nacht nicht mehr von einer Person alleine bewältigt werden kann. Dabei ist es egal, ob weitere Pflegekräfte desselben Dienstes, oder aber auch Angehörige helfen müssen.

 

 

Weitere Infos zu den Pflegestufen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Adresse lautet: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegebeduerftigkeit/pflegestufen.html

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