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Pflegestufe 0

Die Pflegestufe 0

Die genehmigte Pflegestufe wird durch einen bürokratischen Bescheid getroffen. Als Pflegestufe 0 wird fachlich korrekt die zusätzliche Betreuungsleistung bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz bezeichnet. Geregelt ist dies in § 45 a und b des Pflegeversicherungsgesetztes. Menschen, wie zum Beispiel an Demenz erkrankte, haben Anspruch auf eine Pflegeleistung. Um die Pflegestufe 0 zu erhalten, wird eine Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers vorausgesetzt. Die Alltagskompetenz muss so eingeschränkt sein, dass eine Beaufsichtigung und Betreuung des Betroffenen nötig ist. Das kann in Folge einer psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderungen eintreten. Die Leistungen der Pflegestufen richtigen sich nach dem Allgemeinzustand des betreuten Menschen.

Leistungen der Pflegestufe 0

Seit 2015 haben Pflegeversicherte Anspruch auf Zuschüsse zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen und den Entlastungsleistungen. Je nach dem Schweregrad der Erkrankung werden monatlich zwischen 104 und 208€ zugeschossen. Diese Leistung darf ausschließlich für die Aufwendung, die für die Betreuung benötigt wird, verwendet werden. Dadurch sollen die Angehörigen, die die betroffene Person pflegen, entlastet werden.
Betreut werden die pflegebedürftigen Menschen durch Dienste wie Betreuungsgruppen oder familienentlastende Einrichtungen. Das Tagesmutter-Modell bietet den Betroffenen eine individuelle Betreuung von morgens bis abends. Pflegedienste bieten besondere Angebote für eine medizinische und alltägliche Versorgung. Neben dem Tagesmutter-Modell gibt es die sogenannten Tages- und Nachteinrichtungen. Bei der Nachteinrichtung wird der Pflegebedürftige von abends bis sechs Uhr morgens betreut. So werden die Angehörigen entlastet. Die Kurzzeitpflege wird häufig in Anspruch genommen, wenn zuvor ein Krankenhausaufenthalt stattgefunden hat. Hierbei wird dem Menschen der Alltag erleichtert und er erlernt Fähigkeiten, die ihm im Rahmen einer Operation oder Erkrankung verloren gegangen sind, neu. Unterstützt werden die Patienten ebenfalls in alltäglichen Dingen, wie zum Beispiel der Körperpflege.

Anspruch auf die Pflegestufe 0

Wer die Leistungen der Pflegestufe 0 erhält, ist gesetzlich geregelt. Generell wird sie bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gewährt. Personen, die unter Anzeichen von Demenz oder schwerer Demenz erkranken, haben Anspruch auf eine der Pflegestufen. Körperlich sind diese Menschen fit und haben aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Pflegestufe. Aus diesem Grund werden sie der Stufe 0 zugeordnet. Bei psychischen Erkrankungen ist das Risiko ebenfalls hoch, dass sich die Menschen in alltäglichen Situationen befinden, die sich geistig nicht meistern können. Hier wird ihnen Unterstützung geboten und die einfachen Abläufe erleichtert. Geistig behinderte Menschen und solche, die am Downsyndrom erkrankt sind, erhalten ebenfalls die angemessene Leistung, die der Pflegestufe 0 zuzuordnen ist.

 

 

Kosten der Pflegestufe 0

Die zusätzliche Betreuungsleistung umfasst jene Patienten, die keiner Pflegestufe zugeordnet sind und wo der Pflegebedarf nicht über 45 Minuten am Tag liegt.
Die Pflegesachleistungen, also zusätzliche Leistungen zur Betreuung, werden nicht ausgezahlt. Wird eine Leistung, wie zum Beispiel eine Tagespflege, in Anspruch genommen, so wird der Betrag mit dieser Leistung verrechnet. Der Grundbetrag liegt bei cirka 100€ im Monat und kann auf bis zu 200€ pro Monat erhöht werden. Um eine zusätzliche Leistung zu erhalten, wird bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt. Dem folgt eine Begutachtung des Patienten nach vorgegebenen Kriterien und das Ergebnis des Pflegegutachtens wird an die Pflegekasse weitergegeben. Diese entscheidet über eine Genehmigung oder Ablehnung der Betreuungsleistungen.
Für an Demenz erkrankte Menschen regelt seit 2015 das Pflegestärkungsgesetz die Leistungen. Die Pflegekasse zahlt hier monatlich 123€ an Pflegegeld bei einer Pflege durch einen Angehörigen. Wird der Patient durch einen Pflegedienst versorgt, ist es möglich, bis zu 212€ an ambulanter Pflegesachleistung zu erhalten.
Kosten, die für Hilfsmittel, wie Rollstuhl oder bestimmte Pflegehilfsmittel entstehen, werden ebenfalls mit einem Zuschuss der Pflegekasse gefördert.
Teilen sich die Pflege Angehörige des Patienten und ein ambulanter Pflegedienst, so entsteht eine Kombinationsleistung. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung werden kombiniert. Sollte die monatlich erbrachte Sachleistung von 231€ nicht ausgeschöpft sein, ist es möglich, dass der Versicherte für die Pflege durch einen Angehörigen ein anteiliges Pflegegeld erhält.
Wird eine der Pflegestufen beantragt, sollte beachtet werden, dass die Leistungen erst vom Monat der Antragstellung gewährt werden und nicht rückwirkend gezahlt werden.

Weitere Informationen zu den Pflegestufen und ihren Leistungen erhalten Sie unter:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegebeduerftigkeit/pflegestufen.html > Bundesministerium für Gesundheit

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