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Pflegestufe 1

Die Pflegestufe 1

Der Alltag eines Pflegebedürftigen wird maßgebend durch eine Pflegekraft, durch die Ausführung der Körperpflege wie auch durch die Reinigung der Wohnung, unterstützt. Die jeweiligen Leistungen und finanziellen Mittel, welche für die Erledigung zur Verfügung gestellt werden, sind in diesem Sinne von den Pflegestufen abhängig. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stuft dabei den Grad der Pflegebedürftigkeit, mittels der Abstufungen 1,2,3 und 0, ein.

Leistungen der Pflegestufe 1

Innerhalb der Pflegestufe 1 benötigen die Pflegebedürftigen, auch erheblich Pflegebedürftige, mindestens einmal am Tag die Hilfe bei der Durchführung der Körperpflege, der Mobilität und der Ernährung, also in anderen Worten bei der Verrichtung der Grundpflege. Diese Pflegestufe sieht es vor, dass die betroffenen Patienten in mindestens zwei Maßnahmen dieser Bereiche täglicher Hilfe bedürfen und zusätzlich auch eine mehrmals wöchentliche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Hygiene benötigen.

Dabei grenzen sich die Pflegestufen 1 von denen der Pflegestufe 2 und 0 definiert ab. Während bei der Pflegestufe 2 ein dreimaliger Unterstützungsbedarf pro Tag und bei der Pflegestufe 0 ein Bedarf an Grundpflege benötigt wird, der allerdings den Status der Pflegestufen 1 nicht erreicht, besteht bei dieser ein täglich erforderter Aufwand an Pflege einer ungelernten Pflegeperson aus dem Umfeld 90 Minuten, wobei von diesen mindestens 46 Minuten für die Grundpflege benötigt werden müssen.
Es ist dabei unerheblich, ob die benötigten Leistungen der Grundpflege durch einen Pflegedienst oder pflegende Angehörige abgesichert werden. Dieser darf in jenem Falle keiner Tätigkeit, welche eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden übersteigt, nachgehen und muss eine Pflege des Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung von 14 Wochenstunden gewährleisten können.

 

Kosten der Pflegestufe 1

Liegt ein erforderter Pflegebedarf der Pflegestufe 1 vor, werden durch die Pflegekasse monatlich 244 € Pflegegeld, also die Entlohnung für pflegende Angehörige, ausgezahlt, welches bei vorliegender eingeschränkter Alltagskompetenz um weitere 72 € ergänzt wird. Der ausgezahlte Betrag für die Pflegesachleistungen beträgt in der Pflegestufe 1 zusätzlich 468 €, bei vorliegender Demenz 689 €. Dabei übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Unterstützung des Patienten. Die finanziellen Mittel werden in diesem Fall direkt an den Pflegedienst ausgezahlt. Die in Anspruch genommenen Leistungen umfassen in diesem Falle die Sachleistungen nach SGB XI, welche 18 Leistungskomplexe umfassen und unter anderem Morgen- und Abendtoiletten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, das Wechseln der Wäsche und das Betten, Lagern und Mobilisieren umfassen.

Kombinationsleistungen

Darüber hinaus sind auch sogenannte Kombinationsleistungen aus Sach- und Barleistungen möglich, welche sich anteilig errechnen. Zusätzlich zahlen die Pflegekassen eine monatliche Pauschale von 40 € für Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Mundschutz. Die Pflegeaufwendungen für eine vollstationäre Pflege betragen dabei pauschal 1064 € monatlich. Sämtliche über die Sach- oder Geldleistungen hinausgehenden Kosten müssen dabei vom Patienten selbst getragen werden. Andernfalls ist ebenso ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem zuständigen Sozialamt möglich. Abgrenzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass notwendige Behandlungspflegen, wie Injektionen, Verbände und Katheterisierungen, vom Arzt verordnet und von der zuständigen Krankenkasse finanziert werden, sofern die Maßnahme im Richtlinienkatalog nach §92 SGB V verankert ist.

Beantragung von Pflegeleistungen in der Pflegestufe 1

Wer also Leistungen aus der Pflegeversicherung benötigt, beantragt diese zunächst bei der Pflegekasse. Daraufhin entscheidet eine Pflegekraft des MDK beim Patienten vor Ort über den notwendigen Hilfebedarf und stuft, unter der Einbindung aller relevanten Parameter, die vorliegenden Pflegestufen ein. Generell gelten alle diejenigen Patienten als pflegebedürftig, welche einen erheblichen und dauerhaften Hilfebedarf bei der Bewältigung des Alltages in den Bereichen der Körperpflege (Waschen, Zahnpflege, Darmentleerung), Ernährung (Zubereitung und Aufnahme), der Mobilität (An- und Ausziehen, zu Bett gehen, Treppen steigen) und der hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Wohnung säubern) haben.

Der jeweilige vorliegende Grad der Einschränkung gibt schließlich Aufschluss über den zugrunde liegenden Hilfsbedarf und damit die Pflegestufen des Patienten. Umfassende Informationen zur Pflegestufe 1 sowie angegliederten Themenbereichen wie Pflegeleistungen, Pflegebedürftigkeit und MDK finden alle Interessenten unter dem Link: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegebeduerftigkeit/pflegestufen.html

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