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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege – Zeit zum Durchatmen

Die Zahl der Pflegebedürftigen, welche zu Hause gepflegt werden, steigt ständig. Meist sind es die nächsten Angehörigen, denen die Pflege obliegt. Wer sich dieser Aufgabe stellt, hat allerhand zu leisten. Koordination von Grundpflegeabläufen, Verabreichung von Medikamenten, Zubereitung und Anreichung der Nahrung, ständiger Kontakt zu den Ärzten. Dies bedeutet nicht selten 24 Stunden Dauer-Bereitschaft. Ist der Pflegebedürftige dement, kommt nicht selten eine Verschiebung des Zeit-Empfindens hinzu und bei entsprechender Mobilität, bedeutet dies, ein Schlafdefizit der Pflegeperson. Ein Kreislauf, der nicht selten zu Burnout oder totaler Überlastung führt. Spätestens jetzt gilt es eine Lösung zu finden, besser noch eine Prävention, denn letztlich hat die Gesundheit des Pflegenden Priorität. Hier setzt der Gesetzgeber mit der Verhinderungspflege oder der sogenannten Ersatzpflege an. Er geht davon aus, dass es in der Pflege von Angehörigen unzumutbar ist eine 24 Stunden-Präsenz vorauszusetzen. Die Pflegenden haben zum Beispiel eigene Arzttermine wahrzunehmen, benötigen einen Reha-Aufenthalt oder einfach einmal den wohlverdienten Urlaub zum Entspannen und zu Abstand gewinnen. Um eine weiterführende und optimale Versorgung der pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, wird diese Form der Pflege gewährt.

Kosten und Kostenträger der Verhinderungspflege

Kostenträger ist die Pflegeversicherung. Diese trägt die Ausgaben für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung hierbei ist eine vorausgegangene häusliche Pflege von sechs Monaten, durch die beantragende Person. Sollte der Pflegebedürftige bisher in keine Pflegestufe, also in Pflegestufe 0 eingeordnet sein, so kann dennoch Ersatzpflege beantragt werden, wenn eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz attestiert wurde. Egal ob nun die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst, einer gewerblich pflegenden Person oder eines entfernten Verwandten oder eines Nachbarn durchgeführt wird, es steht eine Summe von € 1.612,- pro Kalenderjahr zur Verfügung. Übernimmt ein naher Verwandter die Verhinderungspflege – dies darf allerdings nicht gewerbsmäßig geschehen – dürfen nur ein Betrag in 1,5-facher Höhe des Pflegegeldes veranschlagt werden. Allerdings können in diesem Fall auch Verdienstausfälle oder Fahrtkosten geltend gemacht werden, dieser Betrag kommt dann hinzu.

Verhinderungspflege in Kombination mit der Kurzzeitpflege

Steht eine längere Pflegedauer an und kann der Pflegebedürftige nicht in einem entsprechenden Pflegeheim untergebracht werden, gibt es Möglichkeiten der Kostenübernahme. In diesem Fall kann die Pflegeversicherung bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrages zu zahlen. Inzwischen wird auch währenddessen bis zu 50 Prozent des Pflegegeldes erstattet.

Was ist zu beachten?
Diese Pflege kann im Allgemeinen ohne Angabe von spezifischen Gründen beantragt werden. Voraussetzung ist lediglich eine erteilte Pflegestufe, auch wenn es sich hier um die Pflegestufe 0 handelt, dies bedeutet eine eingeschränkte Alltagskompetenz, die häusliche Pflege muss zudem von einem Angehörigen über mindestens einem Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt worden sein. Eine Pflege kann darüber hinaus auch stundenweise beantragt werden. Muss die Pflegeperson zum Beispiel für ein- bis zwei Stunden zum Arzt, so wird nicht automatisch ein ganzer Tag verrechnet. Im Übrigen ist es egal, wie die freie Zeit genutzt wird, so wird ein Kinobesuch oder Friseurtermin endlich einmal wieder ruhigen Gewissens ermöglicht.

Ansprechpartner

Wer einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen möchte, sollte sich an seine Pflegekasse wenden. Eine ausführliche Auflistung und Neuerungen zum Thema Pflege und Verhinderungspflege bietet das Gesundheitsministerium des Bundes. Aber auch die Pflege-und Krankenkassen bieten Informationen an. Verschiedene Sozialdienste und Ambulante Pflegedienste können ebenfalls Ansprechpartner sein.

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