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Pflegegesetze

Flexiblere und individuellere Pflege dank neuer Gesetzgebung

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Die Deutschen werden immer älter und möchten so lange wie möglich selbstbestimmt in ihren eigenen „vier Wänden“ leben. Dies ist ein Trend, den der demografische Wandel mit sich bringt, der allerdings auch ein Umdenken in der Art und Weise wie Menschen betreut und versorgt werden, erforderlich macht. Darauf hat die Bundesregierung mit den Pflegestärkungsgesetzen 1 und 2 reagiert, die ab Anfang des Jahres schrittweise umgesetzt werden bzw. noch in Kraft treten sollen. Demnach soll die pflegerische Versorgung verbessert bzw. die Leistungen erweitert und flexibler gestaltet werden. Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden. Wurden früher Tages- und Nachtpflege sowie ambulante Leistungen aufeinander angerechnet, kann nun daneben Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung in Anspruch genommen werden, was mehr Geld für die Betreuung bedeutet.

Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro monatlich. Wer sich eine Auszeit vom Beruf nimmt (maximal zehn Tage), um einen Angehörigen zu pflegen, der bekommt künftig eine Lohnersatzleistung. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen, dass von der Bundesbank verwaltet wird, um die Beiträge zur Pflege für die kommenden Generationen zu begrenzen. Außerdem werden auch niedrigschwellige Betreuungsangebote gestärkt. Das können auch Pflegebegleiter sein, die einem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung seines Alltags helfen.

Hierdurch soll die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gefördert werden. Bis zu 50% der Sachleistungen der jeweiligen Pflegestufe sind ab 2015 auch durch Dienstleister ohne Qualitätsprüfung möglich. Das gilt für alle Pflegebedürftigen, ob bei ihnen eingeschränkte Alterskompetenz festgestellt wurde oder nicht. Die Pflegereform sieht auch vor, dass auch wer seine Angehörigen selbst pflegt, und diese in teilstationäre Pflege gibt, laut Pflegegesetz Anspruch auf dieselben Sachleistungen hat. Wenn ein pflegender Angehöriger selbst erkrankt, wird durch die Pflegereform ab Januar 2015 mehr Geld für die Ersatz- und Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen in Höhe von 1.612 Euro zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt auch für die Kurzzeitpflege: Laut Pflegegesetz können hier ebenfalls 1.612 Euro abgerufen werden, so dass eine bis zu vierwöchige Unterbringung eines Pflegebedürftigen im Heim sichergestellt ist. Ab Januar 2015 wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pflegereinrichtungen von 25.000 auf 45.000 steigt und damit auch der Pflegealltag optimiert wird.

Ziel der Reformen ist es, Umbaumaßnahmen zu fördern, wie zum Beispiel Rollstuhlrampen etc. Wer sein Haus oder seine Wohnung altersgerecht umbauen lässt, der erhält jetzt anstatt bisher 2.500 Euro pro Pflegebedürftigem 4.000 Euro vom Staat.

Die Pflegereform beinhaltet auch Zuschüsse zur Einrichtung von ambulanten Wohngruppen für Senioren. Teil der Pflegereform ist eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro pro Pflegebedürftigem und maximal jedoch 10.000 Euro für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Dieser Zuschuss kann zum einen künftig einfacher in Anspruch genommen werden und steht zum anderen auch Personen der Pflegestufe 0 zu. Damit erhalten an Demenz erkrankte Menschen Zugang zu mehr Leistungen. Im Pflegegesetz sind auch die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln von bislang 31 auf 40 Euro im Monat angehoben worden. Auch die Leistungen für an Demenz Erkrankte werden deutlich erweitert. Bislang fielen jene durchs Raster, die zwar in ihrer Alltagskompetenz aufgrund einer Demenz eingeschränkt waren, deren Pflegebedürftigkeit laut Pflegegesetz jedoch unter der Pflegestufe 1 liegt, so dass hier keine Leistungen erbracht werden. Das ändert sich nun dank der Pflegereform. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und an Demenz Erkrankten entfällt. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen.

Weitere Änderungen bis 2017 sehen fünf Pflegegrade und nicht wie bisher drei Pflegestufen vor. Dabei steigt das Stadium der Einschränkung mit dem Pflegegrad, ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person bis hin zu einer schweren Beeinträchtigung (Stufe 5). Ausschlaggebend für die neue Einstufung, die Bestandteil des zweiten Gesetzespaketes sein wird, ist der Grad der Selbstständigkeit. Dieser bemisst sich nach dem, was jemand noch alleine kann und davon profitieren dann alle. Im Zuge der Pflegereform bzw. des zweiten Pflegestärkungsgesetzes sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung nochmals um 0,2 Prozent angehoben werden, so dass damit insgesamt zusätzliche fünf Milliarden Euro pro Jahr für die Umsetzung der neuen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Zusätzliche Informationen rund um die neue Pflegereform können auch im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html abgerufen werden.

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