Stationäre Pflege und teilstationäre Pflege

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Pflegebedürftigkeit kann heutzutage jeden treffen, sei es infolge eines Unfalls, aufgrund einer Krankheit oder auch durch das Alter. Doch genau hier ist es wichtig, die wichtige Pflegeform festzustellen und sich um entsprechende Hilfe zu kümmern. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der teilstationären und der vollstationären bzw. stationären Pflege – hier gibt es insbesondere im Bereich der Kosten und Pflegestufen große Unterschiede.

Gemeinsamkeiten/Unterschiede und Leistungen der Pflegeformen

Stationäre Pflege wird dann erforderlich, sofern die Betreuung der Pflegeperson durch Verwandte zu Hause nicht mehr durchführbar ist. Auch Barrierefreiheit kann den Umzug in ein Pflegeheim notwendig machen. Man unterscheidet hier zwischen der vollstationären pflege, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege. Alle drei Varianten sind verschiedene und speziell auf die entsprechende Person ausgerichtet.

Eine teilstationäre Pflege ermöglicht Patienten, auch weiterhin zu Hause wohnen zu bleiben, obwohl bereits zu einem gewissen Umfang Pflege in einer dafür geeigneten Einrichtung erforderlich ist. Ausgeführt wird diese von geschultem Pflegepersonal. Gerade wenn Angehörige berufstätig sind und sich nicht selbst um die Person kümmern können, ist diese Möglichkeit eine entlastende und gleichzeitig angenehme Lösung für alle Beteiligten. Diese Pflegeform kombiniert somit die stationäre mit der häuslichen Pflege.

Im Normalfall übernimmt die Pflegekasse sämtliche Pflegekosten sowie auch die Kosten für den Transport zur Pflegeeinrichtung und für die Betreuung durch Fachpersonal. Allerdings müssen die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung selbst oder von Angehörigen getragen werden. Es gibt die Möglichkeit, sich Leistungen erstatten zu lassen, allerdings sind diese limitiert und hängen davon ab, in welche Pflegestufe die betroffene Person klassifiziert wird.

Leistungen für die Pflege tagsüber und nachts lassen sich darüber hinaus auch mit weiteren Leistungen aus der Pflegeversicherung kombinieren. Hier kommt es darauf an, wie weit die Höchstleistungen für die Nacht- bzw. Tagespflege genutzt werden. Dementsprechend bleibt an anteiliger Anspruch erhalten, welcher sich auf das Pflegegeld bezieht. Handelt es sich um einen Verbrauch von weniger als 51%, gilt der gesamte Anspruch.

Die vollstationäre Pflege wird ab der Pflegestufe 3, also bei besonders schweren Fällen, erforderlich. Natürlich können Angehörige selbst entscheiden, ob man die entsprechende Person in einer Pflegeunterbringung unterbringen möchte oder nicht, dann aber müssen die Kosten selbst getragen werden. Es gibt verschiedene Punkte, welche eine stationäre Pflege notwendig machen.
Dazu zählen unter anderem:

  • Überforderung der Pflegepersonen bzw. Angehörigen mit der Pflege
  • Verwahrlosung der zu pflegenden Person
  • Nichtvorhandensein von Pflegepersonen
  • Eigengefährdung oder Fremdgefährdung der zu pflegenden Person
  • Unzureichende Räumlichkeiten im Haus (mangelnde Barrierefreiheit, die nicht behoben werden kann oder andere Probleme, welche eine alleinige Versorgung für die zu pflegende Person unmöglich machen)

Kostenübernahme bei der stationären Pflege

Gewährt wird die stationäre dann, wenn eine teilstationäre oder auch komplett häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder gar nicht möglich ist. Hier prüft die Pflegekasse in der Regel über den MDK, inwiefern die vollstationäre Pflege nötig ist. Handelt es sich bei Personen, die ohnehin der Pflegestufe 3 unterliegen, fällt diese Prüfung weg.

Grundsätzlich übernimmt die Pflegekasse für eine vollständig stationäre Pflege in einer entsprechenden Einrichtung einen Pauschalbetrag, welcher nach der Pflegestufe klassifiziert und für den Pflegeaufwand, die Heimbetreuung und die medizinische Behandlung genutzt wird.

Dieser Betrag berechnet sich nach den Pflegestufen:
– Pflegestufe 1: 1.064 Euro
– Pflegestufe 2: 1.330 Euro
Pflegestufe 3: 1.612 Euro (in schwerwiegenden Fällen 1.918 Euro).

Einen guten Einblick in die entsprechenden zugelassenen Pflegeheime und die dafür geltenden Pflegesätze geben die Preisvergleichs- und Leistungstabellen der Pflegekassen an. Diese sind bei allen Pflegekassen kostenfrei erhältlich.

Diese Kosten werden bei der vollstationären Pflege nicht übernommen

Die zu pflegende Person muss jene Kosten, welche über den Leistungsbetrag der Pflegekasse hinaus gehen, selbst tragen. Dies sind zum Beispiel die Kosten für die Verpflegung und die Unterbringung, sowie Gebühren für besondere Komfortleistungen oder auch für die Investition. Darüber hinaus darf der Leistungsbetrag, welcher von der Pflegekasse übernommen wird, nicht mehr als 75% der gesamten Kosten für das Pflegeheim betragen. Sehr wichtig ist es darüber hinaus, bei einer vollstationären Pflege zu berücksichtigen, dass früh genug geklärt wird, ob die Krankenkasse oder die Pflegeeinrichtung sich um die Bereitstellung der entsprechenden Hilfsmittel kümmern muss. Eine gute Planung sowie der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung ist daher dringend zu empfehlen, wenn es darum geht, sich selbst oder seine Angehörigen im Pflegefall eine bestmögliche Versorgung bieten zu können.