Polnische Pflegekräfte – die rund um Betreuung

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Polnische Pflegekräfte gehören hier in Deutschland zu den besonders gefragten Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Vertragspartnern, sofern sie als Selbstständige arbeiten. Sie werden häufig zur 24 Stunden Pflege eingesetzt. Das bedeutet eine jederzeitige Rufbereitschaft und personelle Verfügbarkeit für den Pflegebedürftigen. Eine wichtige, geradezu unentbehrliche Voraussetzung dafür ist die räumliche Nähe, bestenfalls mit einem eigenen Zimmer/Apartment in demselben Gebäude oder innerhalb der Wohnung. Nur so kann eine Pflege rund um die Uhr gewährleistet werden.

Beschäftigungsformen einer polnischen Pflegekraft

Polnische Pflegekräfte sind vergleichbar gut wie deutsche Pflegerinnen und Pfleger ausgebildet. Sie sind von ihrer sozialen Kompetenz, vom Ausbildungsgrad, KnowHow, Erfahrung und Menschenkenntnis her geradezu ideal für diesen Beruf geeignet. Polnische Pflegekräfte sind sehr gut und erstklassig ausgebildet. Ihre Zeugnisse und Zertifikate entsprechen allesamt den Voraussetzungen und Vorgaben der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten.Durch die unterschiedliche wirtschaftliche Situation sowie die verschiedene Landeswährung [Euro zu Zloty] ergibt sich für sie ein deutlich anderes Preis-Leistungs-Gefüge als für deutsche Pflegekräfte.

Um eine polnische Pflegekraft legal zu beschäftigen, gibt es die folgenden drei Möglichkeiten:

  • Vermittlung durch das Arbeitsamt oder durch Vermittlungsagenturen
  • Entsendung als eine im Ausland, also in Deutschland beschäftigten Person
  • Selbstständigkeit als polnische Pflegekraft mit Gewerbeanmeldung in Polen

Der Pflegebedürftige respektive die Familienangehörigen können sich für eine der drei Varianten entscheiden, oder im Verlaufe der Pflegezeit auch wechseln.

Vermittlung einer polnischen Pflegekraft durch eine Vermittlungsagentur

Bei dem Modell der Vermittlung, ist die Vermittlungsagentur der Vertragspartner des Pflegebedürftigen respektive von dessen Familienangehörigen. Mit Zahlung der vereinbarten Monatsvergütung sind alle Kosten abgegolten, die für polnische Pflegekräfte anfallen. Die Vermittlungsagentur übernimmt ihrerseits die Verantwortung dafür, dass alles rechtmäßig abgewickelt wird. Die Vermittlung verläuft in der Weise, dass mehrere polnische Pflegekräfte nach bestimmten Eignungskriterien vorgeschlagen werden, aus denen sich der Pflegebedürftige seine „Wunschpflegekraft“ aussucht.
Die Einnahmen des Pflegebedürftigen zur Kostendeckung für seine Pflegekraft bestehen im Wesentlichen aus dem Pflegegeld, der gesetzlichen Pflegekasse gemäß der Zugehörigkeit zur jeweiligen Pflegestufe. Hinzu kommt, sofern vorhanden, die Zahlung einer privaten Pflegezusatzversicherung. Der danach verbleibende ungedeckte Bedarf muss aus dem Einkommen des Pflegebedürftigen finanziert werden. Dieser muss berücksichtigen, dass aus den Zahlungen seiner Pflegeversicherungen auch Pflegekosten für Leistungen zu finanzieren sind, die nicht von der polnischen Pflegekraft, sondern anderweitig, zum Beispiel vom örtlichen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. An dieser Stelle muss genau aufgeteilt werden, wer für welche Leistung zu welchem Preis zuständig ist. So wenig human es auch klingen mag; die 24 Stunden Pflege ist ein Sachverhalt, der auch als solcher von Pflegekasse und Vermittlungsagentur bearbeitet wird.

Arbeits-und Leistungskatalog der Vermittlungsagenturen

Für die polnische Pflegekraft wird von der Vermittlungsagentur ein Arbeits- oder Leistungskatalog erarbeitet und mit dem Pflegebedürftigen abgestimmt.
Dazu gehören die fünf Bereiche:

  • Grundpflege
  • Aktivierende Pflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Individuell-persönliche Betreuung
  • Rufbereitschaft bei der 24 Stunden Pflege

Diese Aufzählung ergänzt den Katalog derjenigen Pflegeleistungen, die vom örtlichen Pflegedienst erbracht und die auch bezahlt werden müssen. Aufgaben für die polnische Pflegekraft können bedarfsweise erweitert oder eingeschränkt werden. Im Endeffekt ist es, innerhalb der 24 Stunden Pflege, ein Aushandeln von Pflegekraftleistung und Pflegekraftbezahlung.

Unterbringung der polnischen Pflegekraft

Die Arbeitszeit der Pflegekraft wird zwischen den Vertragspartnern bedarfsgerecht abgestimmt. Bei der 24 Stunden Pflege ergibt sie sich aus der Rufbereitschaft rund um die Uhr und aus der tatsächlichen Präsenz beim Pflegebedürftigen.
Der Pflegebedürftige sorgt für die räumliche Unterbringung der Pflegekraft. Erwartet wird ein eigener, abgeschlossener Raum wie etwa das eingerichtete Zimmer/Apartment mit Pentryküche und Sanitärbereich. Die polnische Pflegekraft muss ausreichend Möglichkeit haben, um buchstäblich abschalten zu können.
Bei dem engen Kontakt einer 24 Stunden Pflege muss, wie es heißt, die Chemie zwischen Pflegekraft und Pflegebedürftigem stimmen. Das ist im Interesse aller Betroffenen und darauf wird bei der Vermittlung geachtet. Das Profil der Pflegekraft ist sehr aussagefähig; erfahrungsgemäß kommt es kaum vor, dass die polnische Pflegekraft einmal nicht passt. Sollte dieser Fall eintreten, dann sorgt die Vermittlungsagentur für eine andere, besser geeignete polnische Pflegekraft aus einem großen Pool von Bewerberinnen.

Ausfall der polnischen Pflegekraft – was tun?

Die Folgen einer Erkrankung der Pflegekraft, das heißt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, muss in dem Vertrag klar geregelt sein. Die Agentur verpflichtet sich dazu, innerhalb eines kurzen Zeitraumes von acht oder zehn Tagen eine adäquate polnische Pflegekraft als Ersatz zu vermitteln. Rechtlich gesehen kann die Vermittlungsagentur in diesem Fall ihren Vertrag nicht erfüllen. Ein Vertragsverstoß würde den Geschädigten dazu berechtigen, Schadensersatz nach § 823 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Da beide Seiten an einem gedeihlichen Miteinander interessiert sind, ist das mehr eine theoretische als praktische Lösung.
Der Vertrag für polnische Pflegekräfte sollte in Bezug auf seine Laufzeit eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass der Pflegebedürftige die Pflege, also die Zusammenarbeit jederzeit mit einer Frist von ein, höchstens zwei Wochen beenden kann. Dafür kann es vielfältige Gründe geben. Beim Ableben des Pflegebedürftigen sollte der Vertrag automatisch enden, während es üblich ist, dass der Pflegevertrag zu Beginn für ein oder zwei Monate fest abgeschlossen wird.