Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

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Die in Deutschland gesetzliche vorgeschriebene Pflegeversicherung übernimmt für eine pflegebedürftige Person anteilig die Kosten der Betreuung. Der monatliche Versicherungsbeitrag jedes Arbeitnehmers beläuft sich seit 2015 auf 2,35% des persönlichen Bruttoeinkommens. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Anteils. Rentner und Selbstständige müssen den Betrag vollständig aus eigener Tasche zahlen. Für Kinderlose gibt es eine Sonderregel. Ab dem 23. Lebensjahr müssen sie zusätzlich 0,25 Prozent entrichten. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt aktuell 4.125 Euro monatlich. Jegliches Einkommen, dass darüber hinaus geht, ist von der Beitragspflicht ausgenommen.
Ein Gutachter entscheidet darüber, ob eine Person pflegebedürftig ist und Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Bei dem Sachverständigen handelt es sich in der Regel um einen Arzt oder eine Fachkraft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen. Typische Kriterien für die Einstufung als pflegebedürftig sind: Jemand kann ohne fremde Hilfe nicht mehr einkaufen, putzen, kochen, sich waschen, anziehen oder aufstehen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung?

Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat jeder, der innerhalb von zehn Jahren vor Antragsstellung mindestens zwei Jahre in die Kasse eingezahlt hat. Auch Familienmitglieder, die mitversichert sind und nicht selber einbezahlt haben, sind antragsberechtigt. Die Krankenkasse übernimmt allerdings in der Regel nur einen Teil der Pflegekosten. Mit dem Abschluss einer privaten Zusatzpflegeversicherung kann man diese Versorgungslücke gegebenenfalls schließen.

Der finanzielle Anspruch des Versicherten richtet sich nach der Pflegestufe, die nach Ansicht des Gutachters gegeben ist. Momentan existieren drei Pflegestufen sowie eine Härtefallregelung. Die jetzige Regierung plant, im Laufe der Legislaturperiode ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das den Pflegebereich zukünftig in fünf Pflegestufen unterteilt. Das Ziel ist, die Leistungen der Versicherung noch näher an den Bedürfnissen der Betroffenen auszurichten.

Diese Leistungen sind von der Pflegeversicherung gedeckt

Pflegebedürftige erhalten von der Krankenkasse Sachleistungen und Geldmittel. Das Geld bekommt der Betroffene direkt überwiesen. Grundsätzlich kann er darüber frei verfügen. Es ist jedoch dafür gedacht, freiwillige Helfer oder Angehörige zu bezahlen, welche die Betreuung übernehmen. Zu den Sachleistungen zählt die professionelle Pflege durch eine Fachkraft. Darüber hinaus übernimmt die Pflegeversicherung auch die Zahlungen von Hilfsmitteln, die für die Pflege notwendig sind.
Dazu gehören beispielsweise Kleinteile wie Einmalhandschuhe, aber auch ein Notrufsystem, ein Pflegebett oder eine Bettauflage. Bauliche Anpassungen des Wohnbereichs wie zum Beispiel ein barrierefreies Bad werden von der Kasse zumindest bezuschusst. Anspruch auf Kostenerstattung der medizinischen Versorgung hat der Antragsteller hingegen nicht. Darum kümmert sich die Krankenversicherung.

Das zahlt die Versicherung bei einer Betreuung durch ein Pflegeheim

Bei einer stationären Pflege überweist die Versicherung einen sogenannten Pflegesatz an das Heim. Die Höhe des Betrags richtet sich nach der Pflegestufe. Der Versicherte muss jedoch damit rechnen, dass er Kosten, die über den Pflegesatz hinausgehen, selber tragen muss. Zum Beispiel sind die Verpflegung, die Kosten der Unterbringung und gesonderte Komfortleistungen nicht von der Pflegeversicherung gedeckt. Wenn der Kranke nicht imstande ist, seinen Anteil aus Eigenmitteln zu begleichen, müssen die Angehörigen dafür aufkommen.