Pflegevertrag – das muss drin stehen

Wer die Pflege der Angehörigen in die Hände eines Pflegedienstes beziehungsweise eines Pflegeheimes übergibt, schließt vorher mit dem Pflegedienst oder dem Pflegeheim einen Pflegevertrag ab, in welchem alle wichtigen Punkte der Leistungserbringung geregelt werden. Geschlossen wird dabei ein sogenannter Versorgungsvertrag, welcher zwischen den öffentlich-rechtlichen Kranken- und Pflegekassen sowie privaten oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen geschlossen wird und diese dazu befähigt, die pflegerische und medizinische Versorgung der Versicherten zu übernehmen. Auf der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst ist es sinnvoll, dem Kleingedruckten im Vertrag der Pflegedienste besondere Beachtung zu schenken. An dieser Stelle wird erklärt, welche Leistungen die Pflegedienste erbringt. Diese Überprüfung kann jeder Angehörige beziehungsweise Patient vornehmen auch ohne eine juristische Ausbildung vorweisen zu können. Dabei sollte unbedingt auf die nachfolgenden Inhalte achtet werden.

Vertragspartner

Eingangs sollten die Vertragspartner aufgeführt werden, das bedeutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen Pflegedienst oder Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen geschlossen wird. An dieser Stelle ist darauf zu achten, dass nur der Pflegebedürftige selbst und nicht etwa Angehörige im Vertrag erwähnt werden, da hier zusätzliche Kosten geltend gemacht werden könnten. Allerdings sollte im Vertrag eine Vertrauensperson, Angehörige oder Betreuer, fixiert sein, welche in dringenden Fällen informiert wird.

Leistungen und Pflegedokumentation

Die Erbringung der jeweiligen Leistungen ist meist unter dem Punkt Leistungen und Kosten geregelt. An dieser Stelle muss neben den erbrachten Leistungen sowie den damit verbundenen Kosten des Pflegedienstes auch die detaillierte Kostenbeteiligung der Kranken- und Pflegekassen Berücksichtigung finden. Bestenfalls werden die benötigten Leistungen für den Pflegebedürftigen vorher genau abgestimmt und werden dann in einer Beispielrechnung so aufgeschlüsselt, dass der jeweilige, potentielle Eigenanteil ersichtlich ist.

Anhand dieser Rechnungen lohnt sich ein Vergleich verschiedener Pflegedienste untereinander. Lukrativ kann es außerdem sein, zwischen der sogenannten Zeit- und Punktabrechnung abzuwägen, da Erstere meist eine Kostenersparnis für den Pflegebedürftigen mit sich bringt. Die aufgeführten und vereinbarten Leistungen im Pflegevertrag können dabei jederzeit abgeändert werden, insofern sich herausstellt, dass zusätzliche oder weniger Leistungen notwendig sind.

Weitere Vertragsinhalte, welche in jedem Falle aufgeführt sein sollten, sind Informationen über Leistungsnachweise und die Pflegedokumentation. Erstere sollten immer an den Pflegebedürftigen oder die Angehörigen als Kopie ausgehändigt werden, da auf deren Grundlage die Abrechnung mit den Kassen stattfindet. Dabei sollte immer eine Kontrolle beziehungsweise ein Abgleich mit der Pflegedokumentation erfolgen und anschließend mit einer Unterschrift bestätigt werden. Die Pflegedokumentation selbst ist in der Regel beim Pflegebedürftigen hinterlegt und gibt Aufschluss über alle ausgeführten Aufgaben.

Haftungs-, Rechnungs- und Kündigungsregelung

Weiterhin ist in einem Pflegevertrag darauf zu achten, wie die Punkte Rechnung, Kündigung und Haftung geregelt sind. In keinem Falle sollte dabei eine Einzugsermächtigung, Abschluss- oder Vorausrechnung vereinbart werden. Ratsamer wäre es den monatlich anfallenden Betrag per Überweisung zu begleichen, da eventuelle Kürzungen im Nachhinein möglich sind. Haften sollte der Pflegedienst für verursachte Schäden von Mitarbeitern, zum Beispiel an Einrichtungsgegenständen, verloren gegangene Schlüssel oder Porzellan.

Seit dem 01.01.2013 kann der Pflegebedürftige den bestehenden Pflegevertrag jederzeit und ohne die Einhaltung einer Frist kündigen, wobei der Pflegedienst selbst nur mit einer weitaus längeren Frist kündigen kann. Der Vertrag endet in jedem Falle mit dem Tod des Patienten und ruht für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes. Auch diese Punkte sollten in einem Pflegevertrag Verwendung finden. Es ist vollkommen unerheblich, ob ein Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst oder einem Pflegeheim geschlossen wird, dieser muss in jedem Falle schriftlich geschlossen werden.

Speziell bei Verträgen mit Pflegeheimen

Abgrenzend sei erwähnt, dass speziell die Betreiber von Pflegeheimen ihren Patienten vorab Informationen über den Vertrag, die Größe des Wohnraums, medizinische Versorgung, Verpflegung und sämtliche Entgelte zukommen lassen müssen. Der Heimvertrag muss außerdem, anders als der Pflegevertrag, mit einem ambulanten Pflegedienst, neben den aufgeführten Punkten, Informationen zum Heimarzt, Freizeitbeschäftigungen, Therapien, Mahlzeiten sowie die einzelnen Preise für Wohnraum, Betreuung, Pflege und die Investitionskosten inkludieren.
Bestandteil der Informationspflicht sind außerdem die Ergebnisse des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Neben der erzielten Gesamtnote, werden dabei außerdem die Ergebnisse der Unterkategorien aufgelistet und geben Aufschluss über die erbrachten Leistungen und deren Qualität.

Weitere Besonderheiten, auf welche der Patient achten sollte, sind Regelungen bezüglich der Aushändigung der Schlüssel, die Auflistung von erbrachten Leistungen von Kooperationspartnern sowie die Möglichkeit über ein Zusammenstellen individueller Leistungspakete. Damit Angehörige und Patienten bei der Wahl des richtigen Pflegeheimes beziehungsweise Pflegedienstes, keine falsche Entscheidung treffen und Vertragsinhalte besser verstehen, empfiehlt es im Voraus einen Musterpflegevertrag bei den Pflegekassen anzufordern.

Pflegeberater.org hat Ihnen unter Pflegeheim Checkliste eine Liste mit den wichtigsten Fragen zum Thema Pflegeheime und ambulante Pflegedienste zusammen und für Sie zum download bereitgestellt.