Diese Pflegeleistungen stehen Versicherten zu

pflegeleistungen

Die Altersstruktur der Gesellschaft verändert sich und es gibt immer mehr ältere Menschen und Hochbetagte. Diese demografische Entwicklung führt dazu, dass besonders im Pflegesektor vermehrt Pflegeleistungen beansprucht werden müssen. Diese werden von der Pflegeversicherung gewährt und stellen sicher, dass pflegebedürftigen Menschen eine angemessene Versorgung zuteilwird.
Von der Pflegeversicherung werden zahlreiche Formen von Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt. Zu den Unterstützungsmöglichkeiten zählen Pflegegeld und Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen, Kurzzeitpflege oder auch Tages- und Nachpflege. Versicherte haben weiterhin einen Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege. Auch werden bedürftigen Personen bei Bedarf Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt.
Eine pflegerische Betreuung wird dann notwendig, wenn eine Person durch eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, sich selbstständig im Alltag zu versorgen. Die Pflegeleistung zielt darauf ab, die Eigenständigkeit im Bedarfsfall zu erhalten oder zu verbessern. Besteht bei einer Person Pflegebedürftigkeit, kann sie die benötigten Hilfen bei der Pflegeversicherung beantragen. Die Höhe dieser Pflegeleistung wird dem Grad der Pflegebedürftigkeit entsprechend gezahlt.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen

Diese Pflegeleistung wird dann gezahlt, wenn sich selbst organisierte Pflegepersonen um die häusliche Pflege kümmern. Es wird daher auch von der sogenannten Laienpflege gesprochen, die u.a. Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn übernehmen können. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegestufe ab. Als Pflegesachleistungen werden Unterstützungsleistungen für die pflegerische Hilfe von Pflegediensten bezeichnet. Im Rahmen der häuslichen Pflege bezahlt die gesetzliche Pflegeversicherung für die entstandenen Kosten ambulanter Pflegedienste monatliche Geldbeträge. Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Durch diese Kombinationsleistungen können Pflegebedürftige zusätzlich zu den Sachleistungen ein vermindertes Pflegegeld beanspruchen. Auf diese Weise kann der Pflegeaufwand geteilt und teilweise von einem ambulanten Pflegedienst, teilweise von einer angehörigen Pflegeperson geleistet werden. Hierbei werden die Ansprüche gegeneinander aufgewogen. Wird der Gesamtanspruch der Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann ein verbleibender Pflegegeldanspruch geltend gemacht werden. Es wird zusätzlich zu dem Pflegesachleistungsanspruch ein prozentuales Pflegegeld ausbezahlt.

Im Falle der Tages- und Nachtpflege

Als Tagespflege wird die Form von Betreuung bezeichnet, bei der pflegebedürftige Personen mehr Bedarf an Pflege beanspruchen, als im Bereich der häuslichen Pflege sowie von einem ambulanten Pflegedienst geleistet werden kann. Sie zählt wie die Nachtpflege zur teilstationären Pflege. Die Tages- oder Nachtpflege eignet sich, wenn ein Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung noch nicht erforderlich ist, weshalb eine zeitweise Betreuung in einer pflegerischen Betreuungsinstitution sinnvoll ist. Diejenigen Personen, die Tagespflege beanspruchen, können ihre Wohnung behalten und werden lediglich tagsüber in einer speziellen Einrichtung mit qualifiziertem Pflegepersonal untergebracht. Für die Nachtpflege gilt entsprechend eine nächtliche Betreuung. Für diese Leistungen wird Versicherten finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt.

Im Falle der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person für einen bestimmten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen wird. Die Gründe für die kurzzeitige stationäre Aufnahmen sind vielfältig. Diese Form der Pflegeleistung kann notwendig werden, wenn eine Person nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder selbstständig für sich sorgen kann. Auch kann es vorkommen, dass Menschen zeitweise einen erhöhten Pflegebedarf benötigen, was über eine befristete Aufnahme in einer stationären Einrichtung sichergestellt wird. Für die Kurzzeitpflege stellen die Pflegekassen bestimmte Pflegesätze zur Verfügung, um die Kosten zu decken.

Anspruch auf Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege

Bei der Verhinderungspflege wird eine kurzfristige Versorgung von Personen ermöglicht, die zu Hause gepflegt werden. Wird eine pflegebedürftige Person mindestens seit sechs Monaten zu Hause betreut, können die pflegenden Angehörigen eine Vertretung in Anspruch nehmen. Hierdurch sollen die Familienmitglieder entlastet werden. Die Pflegeversicherung übernimmt in solchen Fällen einen Teil der Kosten für den Pflegeersatz.

Mehr Pflegeleistungen durch die Pflegestärkungsgesetze

2015 trat das erste von zwei Pflegestärkungsgesetzen in Kraft, wodurch sich die Höhe der Pflegeleistungen in fast allen Bereichen verbessert. Die Beträge werden sich 2015 im Vergleich zu 2014 besonders für Demenzkranke verbessern. Durch das neue Gesetz soll vor allem Familien, die ihre Angehörige zu Hause pflegen, besser geholfen werden. Sie erhalten mehr Unterstützung durch verbesserte Leistungen beispielsweise im Bereich der Tages- und Kurzzeitpflege. Mit dem Einsetzen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes soll zukünftig der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Weiterhin wird die bisherige Einteilung von drei Pflegestufen auf insgesamt fünf Pflegegrade erhöht. Die Voraussetzung für eine Pflegebedürftigkeit richtet sich dann künftig nach dem Grad der Selbstständigkeit.