Die ambulanten Pflege und die häusliche Pflege

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Wenn ein Mensch aufgrund seines Alters, wegen einer Krankheit oder einer körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, alleine in seiner Wohnung zu leben und sich zu versorgen, kann er die so genannte ambulante Pflege in Anspruch nehmen. Der entscheidende Vorteil für den Patienten ist hierbei der Umstand, dass er weiterhin zu Hause in seiner vertrauten Umgebung leben kann. Die ambulante Pflege umfasst in der Regel die Körperpflege wie Waschen, Baden, Kämmen und Rasieren. Zu ihr gehören aber auch die Kommunikation mit dem Pflegebedürftigen, Hilfe beim An- und Auskleiden und Besorgungsgänge wie zum Beispiel Einkäufe, Begleitung bei Arztbesuchen sowie Hilfe und Unterstützung beim Zubereiten und beim Verzehr der Nahrung. Eine ambulante Pflege kann sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Unternehmen geleistet werden. Eine solche häusliche Pflege ist ideal dazu geeignet, dem Hilfebedürftigen seine Eigenständigkeit in vertrautem Ambiente zu bewahren. Eine Erweiterung der ambulanten Pflege stellt die medizinische Versorgung von Hilfebedürftigen dar. Sie darf allerdings nur von professionellen Einrichtungen durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Spritzen von Diabetespatienten, das Anlegen oder Wechseln von Wundverbänden sowie die Sicherstellung der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente und Hilfe beim An- und Ausziehen von Kompressionstrümpfen. Solche Verrichtungen können in aller Regel nur in begrenztem Umfang von Angehörigen durchgeführt werden.

Das ist Neu: Häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Wer als Pflegebedürftiger einer der Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3 zugeordnet wurde, kann – ebenso wie Patienten mit eingeschränkten Alltagskompetenzen – außer zugelassene ambulante Pflegedienste auch eine Unterstützung bei der Bewältigung allgemeiner häuslicher Aufgaben in Anspruch nehmen. Hierzu gehört zum Beispiel auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Jedoch stehen neue Einrichtungen, welche solche Dienste anbieten, zunächst erst in geringer Zahl zur Verfügung. Die Leistungen dieser Anbieter der häuslichen Pflege können unter der Voraussetzung, dass die Grundpflege im Einzelfall sichergestellt ist, dann neben oder anstelle von Leistungen ambulanter Pflegedienste oder Leistungen von sogenannten niedrigschwelligen Angeboten in Anspruch genommen werden. Dieses Angebot sollte man unter anderem dann in Anspruch nehmen, wenn ein Familienmitglied nach längerem Krankenhausaufenthalt für eine absehbare Zeit auf Hilfe angewiesen ist.

Staatliche Einrichtungen und Privatanbieter
Neben nationalen Hilfsverbänden und Gesellschaften wie zum Beispiel dem DRK und dem Caritas-Verband gibt es viele weitere, die allesamt zu den freigemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden zählen. Außerdem bieten staatlich organisierte Krankenhäuser und Klinikketten ambulante Pflege und auch häusliche Pflege an. Die große Mehrzahl von Angeboten zur ambulanten Pflege kommt jedoch von privaten Einrichtungen, von denen sich inzwischen viele auch auf die häusliche Pflege spezialisiert haben.

Zahlungen erfolgen entsprechend den Pflegestufen

Wenn der Pflegedienst einen so genannten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen hat, kann er seine Leistungen entsprechend der Pflegeklasse abrechnen, in die der Hilfsbedürftige vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) eingestuft wurde. Der MDK ermittelt auch den genauen Aufwand, der für die Pflege eines Patienten erforderlich ist. Zurzeit rechnen die Pflegedienste wie folgt mit den Pflegeklassen ab:

Pflegestufe 1: 468 Euro
Pflegestufe 2: 1.144 Euro
Pflegestufe 3: 1.612 Euro

In besonderen Härtefällen zahlt die Pflegekasse dem ambulanten Pflegedienst einen Höchstsatz von 1.995 Euro für einen hilfebedürftigen Patienten.