Ersatzpflege – die nötige Auszeit für Angehörige
In vielen Haushalten mit einer pflegebedürftigen Person wird die Pflegeleistung nicht von einem Pflegedienst, sondern von einem nahe stehenden Familienmitglied ausgeführt. Oftmals sind es die Töchter oder Enkelinnen des Pflegebedürftigen, die diese Aufgabe übernehmen. Möchte diese Person wegen Erschöpfung, Urlaub oder Krankheit für eine gewisse Zeit einen vertrauenswürdigen Vertreter einsetzen, spricht man von einer Ersatzpflege. Auch der Begriff „Verhinderungspflege“ ist dafür gebräuchlich. In diesem Fall springt eine andere Person ein, um die gewohnte Pflege für die pflegebedürftige Person sicherzustellen. In den meisten Fällen ist diese Person dem pflegebedürftigen Menschen bekannt oder steht ihm nahe. Es sind aber auch andere Lösungen denkbar, beispielsweise die übergangsweise Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. In jedem Kalenderjahr kann man für solche Ersatzleistungen eine Erstattung der Pflegekassen in Höhe von insgesamt 1612 Euro beantragen.
Ersatzpflege beantragen
Für die Beantragung von Ersatzpflege und/oder der Verhinderungspflege müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Der üblicherweise Pflegende muss stundenweise oder für längere Zeit verhindert sein. Ohne ihn für diese Zeitspanne zu ersetzen, kann die Pflege nicht sichergestellt sein. Der Pflegende muss die zu betreuende Person mindesten ein halbes Jahr in häuslicher Umgebung gepflegt haben, bevor er erstmals diese Unterstützungsleistung beantragen kann. Eine Pflegestufe sollte bei Beginn der Pflegeleistung vorhanden sein. Ist das nicht der Fall, kann seit 2013 trotzdem Unterstützung durch Ersatzpflege geleistet werden, sofern ein Unterstützungsbedarf vorliegt.
Dieser kann gegeben sein, wenn…
- Kurzzeitpflege geleistet wird
- Renovierungsarbeiten in der Wohnung der pflegebedürftigen Person anstehen
- Erntearbeiten im Landwirtschaftsbetrieb anstehen
- Überbrückungszeiten bei der Heimplatzsuche entstehen
- oder Sterbebegleitung in entsprechenden Einrichtungen geleistet wird.
Die Pflegebedürftigkeit muss amtlicherseits festgestellt worden sein. Außerdem muss die verlangte Vorversicherungszeit erfüllt sein. Zuständig sind die Pflegekassen. In manchen Fällen übernehmen auch Sozialämter solche Kosten.
Leistungen der Ersatzpflege
Die Ersatzpflege bedeutet lediglich, dass die Pflegekasse einen finanziellen Beitrag dazu leistet, damit die Pflege nahtlos weitergeführt wird. Zusätzlich kann man in einem Kalenderjahr, in dem Leistungen für eine Ersatzpflege bezogen werden, auch Kurzzeitpflege beanspruchen. Für eine stundenweise Ersatzpflege verringert sich die erstattbare Summe. Das Pflegegeld wird jedoch bei stundenweiser Pflege nicht gekürzt. Seit 2013 zahlt die Pflegekasse bei einer Verhinderungspflege bis zu vier Wochen lang die Hälfte des gewohnten Pflegegeldes aus. Diese Leistung erfolgt zusätzlich zur Finanzierung der Vertretung der Person, die die Pflege bis her übernommen hat. Dadurch werden soziale Härten ausgeschlossen.
Im Falle behinderter Menschen können ebenfalls Leistungen der Verhinderungspflege beansprucht werden – beispielsweise, wenn die Familie einmal ohne die pflegebedürftige Person einen Tagesausflug machen möchte. In diesem Fall werden oft der familienunterstützende Dienst oder der familienentlastende Dienst eingeschaltet. Diese übernehmen stundenweise die Pflege eines behinderten Kindes oder Erwachsenen, bis die Familie der behinderten Person wieder Zuhause ist. Sofern eine Einstufung der Behinderung und der daraus folgenden Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse vorliegt, können erbrachte Leistungen durch die stundenweise erfolgte Ersatzpflege problemlos abgerechnet werden.
Kosten und Kostenträger der Ersatzpflege
Alle Kosten einer ersatzweisen Pflegeunterstützung trägt bis zur Gesamtsumme von 1612 Euro die Pflegekasse, allerdings nur für insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr. Seit Januar 2015 erhalten pflegende Angehörige – etwa nahestehende Töchter oder Söhne – bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr Unterstützung. Dabei ist es egal, ob die Pflegeleistung im häuslichen Bereich oder in einer stationären Einrichtung – etwa einem Pflegeheim oder einem Behinderten-Wohnheim – erfolgt. Wenn jedoch Unterbringungskosten anfallen, muss der Ersatzpflegende diese selbst tragen. Ist die Ersatzpflegekraft ebenfalls eine nahe Verwandte oder Verschwägerte oder lebt sie im Haushalt der pflegebedürftigen Person, dürfen die Kosten nicht höher ausfallen als das derzeit bewilligte Pflegegeld. Die Vertretung kann jedoch bei der Pflegeklasse Zusatzkosten geltend machen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle.