Pflegehilfsmittel – die kleinen Helfer

Alle Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege benötigt werden und dem Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben erleichtern, fallen unter die Rubrik Pflegehilfsmittel. Diese Hilfsmittel erleichtern zum Beispiel die Mobilität oder die Körperpflege. Menschen mit einer körperlichen Behinderung erlangen durch sie mehr Sicherheit und ihr Unfall- oder Verletzungsrisiko sinkt.

Pflegehilfsmittel müssen eine Funktion erfüllen

Nicht alles, was als Hilfe angenehm wäre, ist auch ein von den Pflegekassen anerkanntes Hilfsmittel. Die Hilfen werden nach technischen Hilfsmitteln wie Notrufsysteme oder Pflegebetten und Verbrauchsprodukten wie Betteinlagen oder einmal Handschuhen unterschieden. Ein Hilfsmittel muss die pflegerische Tätigkeit erleichtern, Beschwerden lindern und dem Bedürftigen zu mehr Selbstständigkeit im Alltag verhelfen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen und Pflegekassen listet genau auf, welche Produkte in diese Kategorien fallen.

Bedürftigen steht durch die Pflegekassen monatlich eine gewisse Summe für die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln zu. Auch Krankenversicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und der „Pflegestufe 0“ haben Anspruch auf Hilfsmittel zur Pflege. Im Rahmen der Begutachtung überprüft zunächst der medizinische Dienst der Krankenkassen den Hilfsmittelbedarf und gibt seine Empfehlung an die zuständige Krankenkasse weiter. Im Zuge des allgemeinen Kostendrucks kann es zu einer Nichtbewilligung kommen, die Betroffene ruhig infrage stellen sollten. Es lohnt sich, gegen eine ungerecht empfundene Einschätzung Widerspruch einzulegen.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Für Hilfsmittel und technische Hilfen zur häuslichen Pflege werden von den Pflegekassen Leistungen gewährt. Auch Maßnahmen, welche das Wohnumfeld des bedürftigen verbessern, werden bezuschusst. Häufig lehnen Pflegekassenleistungen ab, weil sie annehmen, dass für niedrigere Pflegestufen kein Bedarf bestehe. Diese Annahme ist in der Regel falsch. Gerade dann, wenn ein Hilfsmittel die Pflege erleichtert und Beschwerden lindert, sollten Betroffene bei einer Ablehnung Widerspruch einlegen und eine genaue Begründung der Pflegekasse verlangen. Gegebenenfalls muss der medizinische Dienst der Krankenkassen hinzugezogen werden.

Diese Pflegehilfsmittel gibt es

  • Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
    Dies sind manuell verstellbare oder motorisierte Pflegebetten für Kinder und Erwachsene, Pflegebettzubehör wie etwa Bettverkürzungen oder Bettverlängerungen, Aufrichthilfen, Seitengitter, Fixierbandagen, Zubehör zur Erleichterung der Pflege wie Rückenstützen oder Einlegrahmen, spezielle Pflegebetttische und Pflegeliegestühle, Toilettenstühle und Hebegeräte wie Lifte.
  • Hilfsmittel zur Hygiene und Körperpflege
    Dazu gehören Hilfsmittel zur Betthygiene wie Bettpfannen, Urinflaschen, Urinflaschenhalter, wiederverwendbare Stützeinlagen und Waschsysteme für Kopf und Körper.
  • Pflegehilfsmittel für mehr Mobilität
    In diese Kategorie fallen beispielsweise Hausnotrufsysteme, Rollstühle, Gehwagen und Gehgestelle, aber auch technische Küchengeräte, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten erleichtern.
    Ein Rollator setzt eine gewisse eigene Kraft voraus, um sich darin halten zu können. Er hilft auch dann, wenn der Gleichgewichtssinn und die Koordination der Arme nicht voll ausgeprägt sind. Er wird häufig als Gehilfe benutzt, wenn der Patient nicht mehr mit Unterarmgehstützen laufen kann. Der Gehstock dagegen setzt noch die volle Koordination und einen guten Gleichgewichtssinn voraus.
  • Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
    Hierunter fallen Lagerungshilfen wie Kissen, Rollen, Felle und Ähnliches.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    Hilfsmittel, die täglich gebraucht und nach Benutzung entsorgt werden, sind zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen, Inkontinenzvorlagen, Windelhosen, Schutzbekleidung wie Mundschutz oder Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.

Kosten und Kostenträger

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Zuzahlung durch die Pflegekassen. Bei technischen Pflegehilfen bleibt ein Eigenanteil von 10 %, maximal muss er eine Zuzahlung von 25 Euro leisten. Größere technische Hilfsmittel können teilweise ausgeliehen werden, sodass keine Zuzahlung erforderlich ist. Verbrauchsprodukte werden mit bis zu 40€ monatlich bezuschusst. Rollstühle oder Gehhilfen, die der Arzt verordnet, werden von den Krankenkassen ganz übernommen. Sachleistungen der Kategorie Verbrauchshilfsmittel werden von der Pflegekasse mit bis zu 31€ monatlich bezuschusst. Dagegen zählen Produkte des täglichen Bedarfs, die von mehreren Personen verwendet werden, nicht in die Kategorie Hilfsmittel zur Pflege.

Weitere Informationen finden Sie auch http://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/leistungen/ambulante-pflege/pflegehilfsmittel.html