Die Pflegestufe 3

Die Pflegestufe 3 wird dann vergeben, wenn eine sogenannte Schwerstpflegebedürftigkeit entsteht. Diese beginnt, wenn Patienten pro Tag mindestens fünf Stunden Hilfe benötigen. Vier Stunden davon müssen auf die Grundpflege entfallen. Zu dieser zählen vor allem Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Mobilität des Patienten und der Ernährung. Die Versorgung des Haushalts zählt nicht zur Grundpflege. Der Pflegebedarf muss zudem rund um die Uhr, also auch nachts, gegeben sein. Es reicht nicht aus, wenn die Pflegemaßnahmen einfach in die Nacht verlegt werden.

Wichtig dabei: Die Pflege muss nicht zwingend durch einen Pflegedienst erfolgen. Auch Angehörige können die Aufgaben übernehmen. Für die Anerkennung der Pflegestufe 3 muss aber der grundsätzliche Pflegebedarf festgestellt werden. Entspricht er oben genannten Mindestanforderungen, kann die Pflegestufe anerkannt werden.

Härtefallregelung in der Pflegestufe 3

In der Pflegestufe 3 gibt es zudem eine Härtefallregelung. Sie entsteht, wenn der tägliche Pflegeaufwand deutlich über die oben genannten fünf Stunden hinausgeht und bei mindestens sieben Stunden liegt. Mindestens zwei Stunden des Pflegebedarfs müssen in den Nachtstunden erforderlich sein. Alternativ dazu kann die Härtefallregelung zum Einsatz kommen, wenn der nächtliche Pflegeaufwand immer mindestens zwei Pflegepersonen erfordert. In diesem Fall muss zudem die Pflegezeit doppelt angerechnet werden.

Leistungen und Kosten der Pflegestufe 3

Die Pflegeversicherung zahlt unterschiedliche Leistungen für die einzelnen Pflegestufen. Generell wird hier in Bar- und Sachleistungen unterschieden, wobei auch Kombinationen möglich sind. Das Pflegegeld gilt als klassische Sachleistung in den Pflegestufen. In Pflegestufe 3 beträgt das Pflegegeld 728€ pro Monat. Pflegegeld kann nur bei ambulanter Pflege gezahlt werden. Mit diesem Betrag soll der Pflegebedürftige die nötige Pflege zu Hause selbst sicherstellen. Ob dies durch einen professionellen Pflegedienst oder durch pflegende Angehörige geschieht, bleibt ihm selbst überlassen.

 

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Sachleistungen

Sachleistungen werden in den einzelnen Pflegestufen nur erbracht, wenn die Pflege durch eine gewerbliche Pflegestation geleistet wird. Diese muss zudem von der Pflegeversicherung anerkannt sein und dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Somit sind Sachleistungen in Stufe 3 nur möglich, wenn die Pflege stationär erfolgt. Die Grundleistung beträgt hier 1.612€ monatlich für Stufe 3. Kommt die Härtefallregelung zur Anwendung, sind bis zu 1.995€ monatlich möglich.

Kombinationsleistungen

Ebenfalls können sich die Patienten für die Kombinationsleistung bestehend aus Sach- und Barleistung entscheiden. Auch hier wird nach den einzelnen Pflegestufen unterschieden. Generell gilt, dass der Maximalbetrag die jeweilige Sachleistung ist. Wird aber vom Pflegeheim in der Pflegestufe 3 nicht der Höchstbetrag von 1.612€ bzw. 1.995€ abgerechnet, kann das Pflegegeld anteilig zusätzlich ausgezahlt werden. Berechnet das Pflegeheim beispielsweise 80 Prozent der Sachleistung (1.289,60€) können 20 Prozent des maximalen Pflegegeldes ausgezahlt werden. Das entspricht einem Betrag von 145,60€.

Darüber hinaus kommt die Pflegeversicherung für benötigte Pflegehilfsmittel auf. Dabei gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 40€ für Pflegehilfsmittel, die verbraucht werden. Die Pflegebedürftigen müssen eine zehnprozentige Zuzahlung, maximal jedoch 25€ pro Pflegehilfsmittel leisten. Typische Pflegehilfsmittel sind ein Pflegerollstuhl, ein Pflegebett oder das Inkontinenzmaterial, das zum Verbrauch gedacht ist.

Ebenfalls kann die Pflegeversicherung die Kosten für notwendige Umbauten im eigenen Heim übernehmen. Auch hier richtet sich die Höhe der Kostenübernahme nach den Pflegestufen. Allerdings werden die Versicherungen sehr genau prüfen, ob und welche Kosten sie für Umbauten übernehmen.